1. Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Ab 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf:

13,90 € pro Stunde

Diese Erhöhung hat direkte Auswirkungen auf mehrere sozialversicherungsrechtliche Bereiche, insbesondere auf geringfügige Beschäftigungen.


2. Neue Minijob-Verdienstgrenze

Durch die Kopplung an den Mindestlohn erhöht sich die monatliche Minijob-Grenze automatisch:

  • bisher: 556 €

  • neu ab 01.01.2026: 603 € monatlich

Arbeitgeber sollten alle bestehenden Minijob-Arbeitsverhältnisse prüfen und gegebenenfalls die vertraglichen Arbeitszeiten anpassen, um ungewollte Überschreitungen zu vermeiden.


3. Anpassung der Sozialversicherungs-Rechengrößen

Zum Jahreswechsel werden wie gewohnt die maßgeblichen Rechengrößen angehoben:

Beitragsbemessungsgrenzen (jährlich):

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 69.750 €

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 101.400 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherungspflicht):

  • 77.400 €

Diese Werte sind insbesondere bei Gehaltserhöhungen und Statusprüfungen (pflicht- oder freiwillig versichert) zu berücksichtigen.


4. Entlastung im Bauhauptgewerbe: Winterbeschäftigungs-Umlage gesenkt

Für Arbeitgeber im Bauhauptgewerbe gibt es 2026 eine spürbare Entlastung:

Winterbeschäftigungs-Umlage (befristet):

  • Gesamtsatz: 1,0 %

    • Arbeitgeberanteil: 0,6 %

    • Arbeitnehmeranteil: 0,4 %

Ziel ist eine finanzielle Entlastung der Betriebe während der witterungsbedingt schwächeren Wintermonate.


5. Vereinheitlichung der Beitragsnachweise

Ab 2026 entfällt die letzte formale Trennung zwischen Ost- und West-Rechtskreisen vollständig.
Beitragsnachweise und Meldungen erfolgen bundesweit einheitlich, was die Abrechnung vereinfacht und Fehlerquellen reduziert.


6. Anpassung der Sachbezugswerte

Die amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft werden zum 01.01.2026 erneut angehoben.
Diese Werte sind sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig und müssen in der Abrechnung korrekt berücksichtigt werden.